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Am 12. Juni 2020 wurde das “Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser” von der Bundesregierung verabschiedet.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes am 23.12.2020 hat die Partei, die den Makler beim Immobilienverkauf beauftragt hat (meist der Verkäufer), mindestens 50 Prozent der Maklerkosten zu tragen. Der Verkäufer darf also maximal die Hälfte der Maklerkosten auf den Käufer umlegen. Auf diese Weise sollen Immobilienkäufer entlastet werden.
§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
In der Vergangenheit wurde die Maklerprovision je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt: Während in einigen Bundesländern der Käufer die Provision allein tragen musste, war in anderen Bundesländern bereits eine Teilung üblich. Die neue Regelung vereinheitlicht nun die Provisionsregelung bundesweit und schafft damit klare Bedingungen für Käufer und Verkäufer.
Grundsätzlich findet die neue Provisionsregelung nur bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen Anwendung, wenn es sich um einen nichtgewerblichen Käufer handelt. Alle Verkäufe von gewerblichen Immobilien, Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Objekten und Baugrundstücken fallen nicht unter die neue Provisionsregelung. Hier kann die Höhe der Maklerprovision auch weiterhin frei verhandelt werden.
WIR SIND FÜR SIE DA
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